Allgemeine Vertragsbedingungen NORD.NORD GmbH
1. Geltungsbereich
Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (als Unternehmer) und NORD.NORD BMG GmbH (nachfolgend NORD.NORD genannt) regeln sich nach den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Ausschluss sowohl widersprechender als auch ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit NORD.NORD solchen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Soweit die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und NORD.NORD in einem Rahmenvertrag konkretisiert wurde, gelten diese einvernehmlich getroffenen Regeln als vorrangig.
2. Consultingleistungen der NORD.NORD
2.1 Der Umfang der NORD.NORD Consultingleistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Leistungsbeschreibung.
2.2 NORD.NORD wird die vereinbarten Leistungen mit gebotener Sorgfalt unter Beachtung der Projektziele und unter Einsatz branchenüblicher Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie im Vertrag mit dem Kunden ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsschluss geltenden und von beiden Parteien unterzeichneten Fassung.
2.3 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso kann die Schriftformklausel nur schriftlich abbedungen werden.
2.4 NORD.NORD ist nach Rücksprache mit dem Kunden berechtig, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Dienstleistungen werden zu den dort spezifizierten Tages- bzw. Stundensätzen nach Aufwand monatlich in Rechnung gestellt. „Manntage“, „Personentage“, „Leistungstage“ u.ä. sind Arbeitstage, die mindestens acht Stunden umfassen.
3.2 Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen NORD.NORD-Preislisten bzw. der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Honorarsätze, insoweit im Vertrag nichts anderes spezifiziert worden ist.
3.3 Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, handelt es sich bei Aufwandsangaben, insbesondere Angaben zu erforderlichen Manntagen, um Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung NORD.NORD bekannten Informationen. Über Abweichungen wird NORD.NORD den Kunden benachrichtigen, sobald diese NORD.NORD bekannt werden.
3.4 Reisekosten, Spesen und sonstige Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen anfallen, werden zusätzlich zu den vereinbarten Honorarsätzen (Tagessätzen) nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.5 Soweit keine andere Währung ausdrücklich genannt ist, verstehen sich alle Preise netto in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge.
3.6 Der Kunde zahlt die in Rechnung gestellten Beträge netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
3.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist NORD.NORD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Falls NORD.NORD in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.8 Haben sich die Parteien auf eine Änderung oder Ergänzung der Vertragsleistungen von NORD.NORD geeinigt, ohne die Vergütung zu fixieren, und führt die Änderung oder Ergänzung zu einer Erhöhung des Aufwandes oder einer Gefährdung der vertraglichen Termine, kann NORD.NORD eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine verlangen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde hat, zusätzlich zu den im Vertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten, generell alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Leistungserbringung durch NORD.NORD erforderlich sind. Beizustellende Lieferungen und Leistungen sind zu den vertraglich festgelegten Terminen zu erbringen. Sind Termine nicht festgelegt, wird der Kunde seine Beistellungen so rechtzeitig leisten, dass NORD.NORD die vereinbarten Leistungstermine einhalten kann.
4.2 Die erforderlichen Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, elektrischen Anschlusspunkte und sonstige Infrastruktur sind durch den Kunden zeitgerecht zur Verfügung stellen. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung durch NORD.NORD relevant sind, sind zeitgerecht durch den Kunden in der erforderlichen Form weiterzugeben.
4.3 Der Kunde stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Auskunftspersonen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zur Verfügung und benennt einen Projektleiter als Ansprechpartner.
4.4 Der Kunde wird ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und ‑inhalt zeitgerecht treffen und NORD.NORD schriftlich mitteilen. Der Kunde wird einem von ihm ggf. beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen auferlegen und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, mit den empfangenen NORD.NORD-Personaldaten nach den aktuellen Datenschutzrichtlinien (DSGVO) sowie dem aktuell geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umzugehen. Jede weitere, nicht der Zweckerfüllung dieses Vertrags dienende Nutzung und Übermittlung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig. Nach Wegfall des Verwendungszwecks sind die NORD.NORD-Personaldaten unwiderruflich zu löschen.
4.7 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung mindestens um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. NORD.NORD kann hierdurch verursachten Mehraufwand und alle daraus resultierenden Mehrkosten vom Kunden ersetzt verlangen.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
5.1 Alle Urheberrechte verbleiben bei NORD.NORD. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt NORD.NORD dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den von NORD.NORD erbrachten Leistungen (nachfolgend: „lizenzierte Materialien“) ein. Zu den lizenzierten Materialien gehören u.a. Präsentationen, Dokumentationen, organisatorische Unterlagen (dabei ist die genannte Aufzählung nicht abschließend).
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die lizenzierten Materialien in seinem Geschäftsbetrieb ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu nutzen. Er ist berechtigt, die Unterlagen, die ihm als Bestandteil der lizenzierten Materialien überlassenen werden, einschließlich Datenträger in dem hierfür erforderlichen Umfang – sowie zum Zweck der Datensicherung – zu kopieren. Zur Weitergabe von Kopien der lizenzierten Materialien oder zur Übertragung des Vervielfältigungs- und Nutzungsrechts auf Dritte ist er nicht berechtigt. Der Kunde wird die Ausübung der eingeräumten Rechte durch sein Personal durch geeignete Mittel kontrollieren. Der Kunde wird die lizenzierten Materialien nicht bearbeiten oder dekompilieren.
5.3 Die Parteien räumen sich gegenseitig das nicht ausschließliche Recht ein, bei der jeweils anderen Partei bestehendes geistiges Eigentum insoweit zu nutzen, als es für die Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen der Leistungserbringung im Projekt erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an beim Kunde bestehenden Anlagen und Anwendungsprogrammen sowie Patenten.
6. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
6.1 Der Kunde kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
6.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
7. Abnahme
7.1 Sollte NORD.NORD abweichend von Ziffer 3 Leistungen erbringen, die sich nach Werkvertragsrecht richten, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
7.2 Gegenstand einer Abnahme sind nur Werkleistungen von NORD.NORD, nicht jedoch bloße Warenlieferungen. Zu Beginn der Durchführung von Leistungen mit werkvertraglicher Verantwortung von NORD.NORD werden die Parteien einvernehmlich ein Abnahmekonzept und Abnahmekriterien auf der Basis der vertraglich vereinbarten Spezifikationen festlegen. NORD.NORD ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen. Sollten Abnahmetests nicht erforderlich bzw. nicht vereinbart worden sein, wird NORD.NORD nach Abschluss der Arbeiten dem Kunden das versprochene Werk zur Abnahme übergeben. Grundlage für die Abnahme ist dann die vertraglich vereinbarte Spezifikation.
7.3 Im Rahmen des Abnahmetests festgestellte Fehler werden in einem gemeinsam erstellten Abnahmeprotokoll dokumentiert, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, in welchem Zeitraum Fehler zu beheben sind.
7.4 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Gegebenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten und werden von NORD.NORD binnen angemessener Frist beseitigt.
7.5 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn: – der Kunde die Lieferungen oder einen Teil davon in Betrieb oder kommerzielle Nutzung nimmt oder – der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach erfolgreichem Abnahmetest bzw. – falls keine Tests durchgeführt werden – nach Übergabe des versprochenen Werks, erklärt.
8. Gewährleistung
8.1 Sollte NORD.NORD abweichend von Ziffer 3 Leistungen erbringen, die sich nach Kauf- oder Werkvertragsrecht richten, leistet NORD.NORD nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr insoweit vertraglich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate. Für Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit erfolgreicher Abnahme zu laufen, im Übrigen mit Ablieferung der Ware. Für abgenommene Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Erklärung der jeweiligen Teilabnahme.
8.3 Bei Feststellung eines Mangels gemäß § 377 HGB wird der Kunde diesen NORD.NORD binnen zehn (10) Tagen ab Übergabe bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Mitteilung ist eine konkrete und detaillierte Mangelbeschreibung beizufügen. Der Kunde stellt NORD.NORD auf Anforderung im zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die NORD.NORD die Beurteilung und Beseitigung eines Mangels ermöglichen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter NORD.NORD zum Zwecke der Mangelerkennung umfassend Auskunft erteilen.
8.4 Zur Mängelbeseitigung wird der Kunde NORD.NORD die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren.
8.5 Insoweit nach Behebung des Mangels nicht nachgewiesen ist, dass der Mangel unter die Gewährleistung von NORD.NORD fällt, ist NORD.NORD berechtigt, dem Kunden seinen Aufwand mit den geltenden Tagessätzen in Rechnung zu stellen. 8.6 Zur Mangelbeseitigung kann NORD.NORD nach eigener Wahl neue, umgearbeitete, überholte oder wieder instandgesetzte Produkte oder Teile verwenden. NORD.NORD entscheidet darüber, ob sie die Nachbesserung vor Ort oder an anderer Stelle durchführen will.
8.7 NORD.NORD trifft keine Gewährleistung für Mängel, die auf mangelhafter Mitwirkung des Kunden oder auf Mängeln von Hardware, Netzwerk oder Software Dritter beruhen oder auf deren unzureichende Verfügbarkeit, Funktionalität oder Performance zurückzuführen sind.
8.8 Für Produkte, die von Dritten hergestellt und von NORD.NORD an den Kunden geliefert worden sind, besteht eine Gewährleistungspflicht von NORD.NORD nur in dem vom Dritthersteller NORD.NORD gewährten Umfang. NORD.NORD wird entsprechende Gewährleistungsvereinbarungen mit den Dritten dem Kunden auf Anfrage offenlegen.
9. Haftung
9.1 Für Personenschäden sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet NORD.NORD im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Für Schäden des Kunden haftet NORD.NORD im Übrigen nur, soweit NORD.NORD Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.3 Darüber hinaus haftet NORD.NORD in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf.
9.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten, haftet NORD.NORD nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
9.5 NORD.NORD schließt – soweit gesetzlich zulässig – jegliche Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen aus. NORD.NORD haftet nicht für Schäden an Leistungsergebnissen oder durch Leistungsergebnisse, die sich aus der Nutzung solcher unrichtigen oder unvollständigen Informationen ergeben, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
9.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der NORD.NORD.
10. Eigentumsvorbehalt
Sollte NORD.NORD abweichend von Ziffer 3 Leistungen erbringen, die sich nach Kaufvertragsrecht richten, behält sich NORD.NORD bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger ggf. bestehender Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden das Eigentum an den erbrachten Leistungen vor.
11. Annahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Annahme von Dienstleistungen von NORD.NORD in Verzug oder unterläßt bzw. verzögert er die ihm obliegende Mitwirkung, so kann NORD.NORD für die in Folge dessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. NORD.NORD lässt sich solche Aufwendungen anrechnen, von denen der Kunde nachweist, dass NORD.NORD sie eingespart hat. Darüber hinaus wird NORD.NORD durch die freiwerdenden Kapazitäten mögliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen und auf den Anspruch gemäß Satz 1 anrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der NORD.NORD bleiben unberührt.
12. Höhere Gewalt
Nach Vertragsschluss eintretende Ereignisse höherer Gewalt, die NORD.NORD die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen NORD.NORD, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse, die NORD.NORD nicht zur vertreten hat. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauernden, irreparablen Leistungshindernis, ist NORD.NORD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und im Falle von Dauerschuldverhältnissen zu kündigen.
13. Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen
13.1 Soweit der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, kann er ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für NORD.NORD liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die in Ziffer 3 (Preise und Zahlungsbedingungen) und Ziffer 4 (Mitwirkungspflichten) beschriebenen Pflichten verstößt. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt.
13.2 Im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien sind alle von NORD.NORD bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen unter Anwendung der vereinbarten Preise zu vergüten, zuzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
14. Datenschutz, Geheimhaltung und Veröffentlichungen
14.1 Bei der Auftragsdatenverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der Kunde für die Einhaltung der Regelungen nach der aktuell geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verantwortlich. Gemäß den Regelungen in diesem Vertrag unterstützt NORD.NORD den Kunden bei der Umsetzung dieser Verantwortlichkeit in technischer Hinsicht, soweit dies schriftlich zwischen NORD.NORD und dem Kunden vereinbart wurde.
14.2 Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist NORD.NORD gemäß § 62 BDSG verpflichtet, ausschließlich den Weisungen des Kunden zu folgen. Weisungen sind schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind.
14.3 NORD.NORD ist verpflichtet ausschließlich Mitarbeiter einzusetzen, die gemäß § 53 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Beauftragt NORD.NORD Subunternehmer, wird NORD.NORD für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen aus diesem Vertrag Sorge tragen.
14.4 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Daten-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Vertrauliche oder schutzwürdige Informationen sind besonders zu schützen und der Zugriff ist auf die damit befassten Personen zu beschränken. Im Falle einer im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlichen Übermittlung von vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen sind diese geschützt zu übertragen.
14.5 Nicht geheimhaltungsbedürftig für eine Partei sind Informationen oder Unterlagen, bei denen die Partei nachweisen kann, dass sie entweder – allgemein zugänglich sind oder waren, oder – unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen der anderen Partei entwickelt wurden, oder – von der Partei von einem Dritten, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, rechtmäßig erworben wurden, oder – ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.
14.6 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß vorstehenden Ziffern 14.4 und 14.5 bleibt für beide Parteien auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von 2 Jahren bestehen.
14.7 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. NORD.NORD ist jedoch berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke und Logo sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
15. Datensicherheit
15.1 NORD.NORD führt in ihrem Verantwortungsbereich gemäß § 64 BDSG geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen durch. Zusätzliche Weisungen bedürfen der Schriftform. Zusätzliche Weisungen und Maßnahmen sind bei Mehraufwand für den Auftragnehmer gesondert zu vergüten.
15.2 Dem Kunden obliegt grundsätzlich das Recht der Vergabe von Zugriffsrechten auf seine Datenbestände und Anwendungen in seinem Verantwortungsbereich. Die Parteien werden bei Bedarf Verfahren zur Vergabe und Pflege von Kennungen und Berechtigungen schriftlich festlegen. NORD.NORD darf Zugriffsberechtigungen nur an Mitarbeiter in dem für ihre jeweilige Aufgabe erforderlichen Umfang vergeben. Soweit die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf Datenbestände und Anwendungen der NORD.NORD notwendig sind, gelten vorstehende Regelungen entsprechend. Die Parteien verpflichten sich, keinem Unbefugten die ihnen zur Nutzung der Systeme zugeteilten Zugriffsberechtigungen bekannt zu geben.
16. Haftung bei Verletzen von Rechten Dritter
NORD.NORD haftet nicht für die Rechtmäßigkeit der Nutzung der vom Kunden an NORD.NORD übergebenden Unterlagen, Know-how und sonstigen Informationen. NORD.NORD ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte NORD.NORD aufgrund der Nutzung solcher Unterlagen, Know-how oder sonstigen Informationen von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde NORD.NORD von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.
17. Abwerbung und Vertragsstrafe
Der Kunde hat die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von NORD.NORD-Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsausführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kunden zu unterlassen. Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung kann durch NORD.NORD eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,- verlangt werden. Dies gilt für jeden einzelnen abgeworbenen Mitarbeiter.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Parteien aus diesem Vertrag ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
19.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben